BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). In BGE 144 IV 313 verwies das Bundesgericht auf seinen früheren Entscheid BGE 144 IV 217 (insbesondere auf die Erwägung 3.5.4), in welchem einerseits die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode» bestätigt wurde und andererseits unterstrichen wurde, dass Art. 49 Abs. 1 aStGB keinerlei Ausnahme vorsah (E. 1.1.2). Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartenbestimmung laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus.