49 Abs. 1 aStGB ist wie bereits erwähnt nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).