14. Zur Wahl der Sanktionsart 14.1 Theoretische Ausführungen Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist wie bereits erwähnt nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde.