BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt damit voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.