Das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall regelt diese Vorschrift allerdings nur rudimentär. So lässt sich ihr nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). In BGE 138 IV 120 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei aber nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen).