Sie enthalten demgegenüber keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Art. 49 Abs. 1 aStGB regelt unter der Marginale «Konkurrenzen» die Rechtsfolgen, die einen Täter treffen, der denselben Tatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Tatbestände verletzt hat. Das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall regelt diese Vorschrift allerdings nur rudimentär.