13. Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 66 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2216 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straftatbestände des Besonderen Teils des StGB und des Nebenstrafrechts auf Fälle zugeschnitten sind, in denen ein Täter einen Tatbestand einmal erfüllt. Sie enthalten demgegenüber keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz).