Im Zwischenergebnis kam die Vorinstanz mithin auf eine Tatkomponentenstrafe von 92 Monaten. Diese erhöhte sie für die Täterkomponenten um 4 Monate (S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2230 ff.), womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 96 Monaten bzw. 8 Jahren resultierte (S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2235).