2223 ff.). Für die übrigen Delikte veranschlagte die Vorinstanz insgesamt 320 Strafeinheiten (je 30 SE für die Sachbeschädigung, die mehrfache Fälschung von Ausweisen und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie der Anstiftung dazu; 170 SE für die AuG- Widerhandlungen und 60 SE für die WG-Widerhandlungen). Im Rahmen der Asperation berücksichtigte sie davon aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raubtaten «nur» die Hälfte, d.h. 160 Strafeinheiten (5 Monate) (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2228 f.). Im Zwischenergebnis kam die Vorinstanz mithin auf eine Tatkomponentenstrafe von 92 Monaten.