Die anderen Raubüberfälle veranschlagte die Vorinstanz mit 16 Monaten (Raub in U.________), mit 20 Monaten (Raub in V.________) und mit 24 Monaten (Raub in P.________), wobei sie diese Einzelstrafen im Rahmen der Asperation je mit dem Faktor 2/3 berücksichtigte, d.h. für den Raub in U.________ 10 Monate, für denjenigen in V.________ 13 Monate und für denjenigen in P.________ 16 Monate asperierte (S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2223 ff.).