23 duzieren (pag. 2345 f.). Das Beschleunigungsgebot hielt sie oberinstanzlich nicht mehr für verletzt. Die Vorinstanz ging wie die Verteidigung von vier «einfachen» Raubüberfällen aus. Sie erachtete – damals noch im Unterschied zur Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – den Raub in O.________ als das vorliegend schwerste Delikt und hielt dafür eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen (S. 69 und 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2219 und pag. 2222). Die anderen Raubüberfälle veranschlagte die Vorinstanz mit 16 Monaten (Raub in U.___