Für die Tatkomponenten erachtete die Verteidigung erstinstanzlich eine Straferhöhung von 6 Monaten als angemessen (pag. 1988), wobei sie zudem eine Reduktion von 4 Monaten für die angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragte (pag. 1989). Im Ergebnis kam sie in erster Instanz somit auf eine Gesamtstrafe von 50 Monaten. Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung hingegen, die Tatverschuldensstrafe aufgrund der Vorstrafen um 10 Monate zu erhöhen, für das Geständnis (insbesondere im Fall «O.______