Die übrigen Delikte erachtete sie erstinstanzlich vermutlich noch als durch die Raubdelikte konsumiert, wohingegen sie im Berufungsverfahren diesbezüglich grundsätzlich der Vorinstanz folgte und dieselben asperierenderweise mit insgesamt 4 Monaten berücksichtigte (pag. 2345). Während die Verteidigung somit im erstinstanzlichen Verfahren noch auf eine Tatverschuldensstrafe von 48 Monaten kam (pag. 1988), ging sie im Berufungsverfahren für das Tatverschulden bereits von 70 Monaten aus (pag. 2345). Für die Tatkomponenten erachtete die Verteidigung erstinstanzlich eine Straferhöhung von 6 Monaten als angemessen (pag.