um weitere 10 Monate (pag. 2345). Betreffend die Anschuldigungen der mehrfachen Fälschung von Ausweisen und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie der Anstiftung dazu ging die Verteidigung sowohl in erster als auch in oberer Instanz von Freisprüchen aus (pag. 1986 f. und pag. 2344). Die übrigen Delikte erachtete sie erstinstanzlich vermutlich noch als durch die Raubdelikte konsumiert, wohingegen sie im Berufungsverfahren diesbezüglich grundsätzlich der Vorinstanz folgte und dieselben asperierenderweise mit insgesamt 4 Monaten berücksichtigte (pag.