Im Berufungsverfahren ging sie bei der Bemessung der Einsatzstrafe sodann vom Raub in O.________ aus, den sie mit 36 Monaten veranschlagte (pag. 2344 f.) und folgte hinsichtlich der übrigen Raubdelikte, was die Einzelstrafen angeht, der Vorinstanz. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt sie jedoch einen Asperationsfaktor ½ für angemessen und erhöhte die Einsatzstrafe für den Raub in U.________ somit um 8 Monate, für denjenigen in P.________ um 12 Monate und für den Raub in V.________ um weitere 10 Monate (pag.