Die Staatsanwaltschaft beantragte dementsprechend erstinstanzlich eine Gesamtstrafe von 102 Monaten (8.5 Jahre [pag. 1981]). Oberinstanzlich kam sie zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und verlangte die Bestätigung der Freiheitsstrafe von 96 Monaten (8 Jahre [pag. 2347 und pag. 2351]). Die Verteidigung ging in erster Instanz bei ihren Überlegungen im Unterschied zur Staatsanwaltschaft von vier «einfachen», eng zusammenhängenden Raubüberfällen aus und veranschlagte für alle vier Raubdelikte zusammen eine Einsatzstrafe von 48 Monaten (pro Raub 12 Monate [pag. 1987 f.]). Im Berufungsverfahren ging sie bei der Bemessung der Einsatzstrafe sodann vom Raub in O.