Insgesamt kam die Staatsanwaltschaft damit in erster Instanz auf eine Tatverschuldensstrafe von 81 Monaten (pag. 1980) und im Berufungsverfahren – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf 92 Monate (pag. 2351). Diese Tatverschuldensstrafe erhöhte sie aufgrund der Täterkomponenten erstinstanzlich um 21 Monate (pag. 1981), wohingegen sie oberinstanzlich auch in diesem Punkt der Vorinstanz folgte und für die Täterkomponenten insgesamt (Geständnis einerseits, Vorstrafen andererseits) eine Erhöhung um 4 Monate als «nicht zu beanstanden» bezeichnete (pag. 2351). Die Staatsanwaltschaft beantragte dementsprechend erstinstanzlich eine Gesamtstrafe von 102 Monaten (8.5 Jahre [pag.