22 züglich der Sanktionierung der weiteren Raubdelikte der Vorinstanz und asperierte für den Raub in U.________ 10 Monate (Faktor 2/3), für den Raub in V.________ 13 Monate (Faktor 2/3) und für denjenigen in P.________ 16 Monate (ebenfalls Faktor 2/3 [pag. 2350 f.]). Für die restlichen Delikte asperierte die Staatsanwaltschaft in erster Instanz 10 Monate (pag. 1980) und oberinstanzlich – wie die Vorinstanz – 5 Monate (pag. 2351). Insgesamt kam die Staatsanwaltschaft damit in erster Instanz auf eine Tatverschuldensstrafe von 81 Monaten (pag.