Die Raubüberfälle in O.________, U.________ und P.________ sanktionierte sie insgesamt mit 72 Monaten, wovon sie im Rahmen der Asperation 47 Monate (Faktor 2/3) berücksichtigte (pag. 1980). Im Berufungsverfahren erachtete die Staatsanwaltschaft hingegen den Raub in O.________ als vorliegend schwerstes Delikt und die vorinstanzliche Sanktionierung hierfür (48 Monate) als angemessen (pag. 2349 f.). Weiter folgte sie auch be-