Die übrigen Delikte (auch die oberinstanzlich noch umstrittenen) fallen nur marginal ins Gewicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Anträge der Parteien im Sanktionspunkt werden nachfolgend ihre Berechnungen dargestellt: Die Staatsanwaltschaft nahm bei den Raubüberfällen in V.________ und P.________ in erster Instanz noch Bandenmässigkeit an (pag. 1980) und ging bei der Bemessung der Einsatzstrafe vom Raub in V.________ aus, für welchen sie 24 Monate veranschlagte (pag. 1980). Die Raubüberfälle in O.________, U.___