11. Vorbemerkungen sowie Anträge der Parteien und Ergebnis der Vorinstanz Bei der Strafzumessung geht es hauptsächlich um die Frage, wie die vier Raubüberfälle gewichtet werden (d.h. um die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten für das schwerste Delikt; die einzelnen Tatkomponentenstrafen für die drei weiteren Raubdelikte sowie den Asperationsfaktor) und in welchem Umfang sich die Täterkomponenten unter dem Strich straferhöhend auswirken. Die übrigen Delikte (auch die oberinstanzlich noch umstrittenen) fallen nur marginal ins Gewicht.