Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteil – auch in Bezug auf M.________ von der Anschuldigung der Anstiftung zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, angeblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________ freizusprechen. In Anbetracht dieses insgesamt vergleichsweise geringfügigen Verfahrensteils erfolgt auch dieser Freispruch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. Strafzumessung