Beide wirkten somit bei der Entschliessung wie auch der Planung und Ausführung der Tat massgeblich mit. Der Beschuldigte profitiert allerdings auch diesbezüglich von der Unvollständigkeit der Anklageschrift, weil die für die Begründung der Mittäterschaft erforderlichen Merkmale nicht im die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub betreffenden Sachverhalt enthalten sind (vgl. Ziff. 1/A/5 der Anklageschrift; pag. 1752). Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteil – auch in Bezug auf M.___