Ferner handelten der Beschuldigte und M.________ dem voranstehenden Beweisergebnis entsprechend grundsätzlich in Mittäterschaft. Sie entschlossen sich gemeinsam, im Hinblick auf allfällige Banküberfälle zusammen Banken auszukundschaften. Sodann begaben sie sich gemeinsam mit einem Fahrzeug zur fraglichen Bank, wo schliesslich einer von ihnen in die Bank hineinging, während der andere das Geschehnis von aussen beobachtete. Beide wirkten somit bei der Entschliessung wie auch der Planung und Ausführung der Tat massgeblich mit.