In casu hat die Beweiswürdigung ergeben, dass M.________ bereits entschlossen war, die Bank in AC.________ auszukundschaften, als der Beschuldigte ihm sagte, er solle in diese Bank hineingehen, dort Geld wechseln und sich umschauen. Bei M.________ handelt es sich somit um einen klassischen «omnimodo facturus» (eine zur fraglichen Haupttat bereits entschlossene Person), der vom Beschuldigten, welcher als sein Komplize zweifelsohne um M.________ Tatbereitschaft wusste,