24 Abs. 1 aStGB). Eine zur fraglichen Haupttat bereits entschlossene Person (ein sog. «omnimodo facturus») kann von einer Person, die um ihre Tatbereitschaft weiss, nicht mehr angestiftet werden. Handelt es sich bei der Haupttat des «omnimodo facturus» um ein Verbrechen, dann liegt beim Hintermann ein untauglicher Anstiftungsversuch vor (FORSTER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 35 ff. zu Art. 24 StGB). In casu hat die Beweiswürdigung ergeben, dass M.________ bereits entschlossen war, die Bank in AC.