252 aStGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist, wie von der Verteidigung zu Recht beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 8. März 2016 in U.________, freizusprechen. Angesichts der vergleichsweisen Geringfügigkeit dieses Freispruchs werden hierfür weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird dafür eine Entschädigung ausgerichtet.