Die Kammer geht deshalb mit der Verteidigung überein, dass sich der Beschuldigte durch das fragliche Verhalten nicht Zugang zu einer legalen Sache verschaffen resp. das Fortkommen erleichtern wollte, sondern sein Verhalten tatsächlich vielmehr ein Ablenkungsmanöver im Rahmen des Banküberfalls darstellte und damit einer illegalen Sache diente (vgl. pag. 2342 f.). Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 252 aStGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist, wie von der Verteidigung zu Recht beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 8. März 2016 in U.