20 Bankkontos) zu erwirken und habe damit sein Fortkommen erleichtert (vgl. pag. 2198 f.; S. 48 f. der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer bezweckte der Beschuldigte durch das Vorweisen des gefälschten Ausweises entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, ein Bankkonto zu eröffnen (also eine an sich legale Sache zu erwirken), sondern vielmehr, im Rahmen des Banküberfalls Zeit zu gewinnen. Mit anderen Worten wollte er sich auf den ersten Blick zwar tatsächlich Zugang zu einer an sich legalen Sache verschaffen.