Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen. 9.3 Subsumtion betreffend den Vorfall in der Bank in U.________ Die Vorinstanz subsumierte auch diesen Vorfall unter den Tatbestand von Art. 252 aStGB. Ihre Begründung dazu mag indessen nicht vollständig zu überzeugen. Sie hielt zwar insbesondere fest, der Vorwand des Beschuldigten, er wolle ein Bankkonto eröffnen, sei lediglich vorgeschoben gewesen, zog sodann aber trotzdem den Schluss, der Beschuldigte habe durch das Vorweisen eines gefälschten Ausweises versucht, den Zugang zu einer legalen Sache (der Eröffnung eines