Bewusst und gezielt trat er deshalb als AK.________ auf, um über seine echte Identität zu täuschen und eine Verhaftung bestmöglich zu vereiteln. Er handelte damit direktvorsätzlich, mit der Absicht, sein Fortkommen zu erleichtern und mit Täuschungsabsicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 252 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Fälschung von Ausweisen, kurz vor dem 17. März 2016 in einem Hotel in AA.________ oder AB.________, schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen.