Insgesamt minimierte der Beschuldigte durch das Vorweisen eines gefälschten Ausweises massgeblich das Risiko, erkannt und in der Folge verhaftet zu werden, was entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 2342) zweifelsohne eine Erleichterung des Fortkommens (Verbesserung der persönlichen Lage) darstellt. Der objektive Tatbestand von Art. 252 aStGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er ein Einreiseverbot hatte, sich in der Schweiz mithin illegal aufhielt und hier wegen des Überfalls auf die Bank in O.________ nach ihm gesucht wurde (pag. 2337 Z. 33 f.). Bewusst und gezielt trat er deshalb als AK.