Folgedessen ist gut möglich, dass die Hotelangestellte den Namen A.________ erkannt und die Polizei alarmiert hätte. Schliesslich wurde im damaligen Zeitpunkt (März 2016) auch wegen des Raubes in O.________ nach dem Beschuldigten gefahndet. Unter diesen Umständen hätte er sich nicht, wie von der Verteidigung behauptet, «absolut problemlos» mit seiner eigenen ID ausweisen können. Vielmehr wäre er Gefahr gelaufen, erkannt zu werden. Insgesamt minimierte der Beschuldigte durch das Vorweisen eines gefälschten Ausweises massgeblich das Risiko, erkannt und in der Folge verhaftet zu werden, was entgegen der Verteidigung (vgl. pag.