Die Verteidigung wandte dagegen ein, der Beschuldigte hätte ohne Weiteres seine eigene Identitätskarte (nachfolgend: ID) zeigen können, zumal diese seitens «des Hotels» aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf ihre Echtheit überprüft worden wäre, was jedoch nicht überzeugt. Immerhin machte sich der Beschuldigte in der Schweiz bereits einen Namen als Bankräuber, wovon mitunter der Bericht «Von einem der auszog» in der Januarausgabe .________ (Zeitschrift) zeugt (pag. 1184 ff.). Folgedessen ist gut möglich, dass die Hotelangestellte den Namen A.________ erkannt und die Polizei alarmiert hätte.