ausgab und damit entgegen der Auffassung der Verteidigung zweifelsohne über seine Identität täuschte, nicht nur ermöglichte, ein Hotelzimmer zu mieten, sondern primär insbesondere verhinderte, dass die Hotelangestellte seinen Namen erkennen und die Polizei avisieren könnte. Die Verteidigung wandte dagegen ein, der Beschuldigte hätte ohne Weiteres seine eigene Identitätskarte (nachfolgend: ID) zeigen können, zumal diese seitens «des Hotels» aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf ihre Echtheit überprüft worden wäre, was jedoch nicht überzeugt.