Allerdings ist diesbezüglich ergänzend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte, indem er sich nicht als A.________ sondern als AK.________ ausgab und damit entgegen der Auffassung der Verteidigung zweifelsohne über seine Identität täuschte, nicht nur ermöglichte, ein Hotelzimmer zu mieten, sondern primär insbesondere verhinderte, dass die Hotelangestellte seinen Namen erkennen und die Polizei avisieren könnte.