9.2 Subsumtion betreffend den Vorfall vom 17. März 2016 im Hotel in AA.________ oder AB.________ Die Vorinstanz subsumierte diesen Vorfall zu Recht unter den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen. Soweit sie erwog, der Beschuldigte habe durch das Vorweisen des gefälschten Ausweises beim Ausfüllen des Meldescheins über seine Identität getäuscht und sich damit Zugang zu einem Hotelzimmer – einer an sich