252 N 16). In Abgrenzung zu Art. 251 StGB verlangt jene Bestimmung zusätzlich einen unrechtmässigen Vorteil oder eine Vermögensschädigung (vgl. BGE 101 IV 177 E. 2.6). Die angestrebte Besserstellung i.S.v. Art. 252 StGB darf demnach für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein. Die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist daher aufzufassen als Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (BSK StGB II-BOOG, 3. Aufl. 2013, Art. 252 N 16). Ferner ist Täuschungsabsicht erforderlich (BSK StGB II-BOOG, 3. Aufl. 2013, Art. 252 N 15).