Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2197 f.): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Erleichterung des Fortkommens als jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage umschrieben (BGE 98 IV 55 E. 2). Darunter fällt etwa auch die Erlangung sozialer Vorteile bzw. die Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit, so etwa durch Zutritt zu dem Täter sonst verschlossenen Veranstaltungen oder Lokalen (BSK StGB II-BOOG, 3. Aufl. 2013, Art. 252 N 16).