9. Fälschung von Ausweisen (mehrfach) 9.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 252 aStGB macht sich der Fälschung von Ausweisen schuldig, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;