_ war somit im Zeitpunkt als ihn der Beschuldigte zum «Geldwechseln» und «sich umschauen» in die Bank in AC.________ schickte bereits entschlossen, diese Bank resp. deren Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf einen Überfall (zusammen mit dem Beschuldigten) auszuspionieren. Mit anderen Worten wurde sein Entschluss, Banken – resp. insbesondere die Bank in AC.________ – auszukundschaften nicht erst durch die «Aufforderung» des Beschuldigten hervorgerufen, sondern bestand bereits im Zeitpunkt, als ihn der Beschuldigte in die fragliche Bank schickte.