Dieser Freispruch erfolgt aus dem hiervor bereits erwähnten Grund ebenfalls ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Schliesslich geht die Kammer davon aus, dass sich M.________ mutmasslich bereits im Februar 2016, als er mit dem Beschuldigten erstmals in die Schweiz reiste, um Banken auszukundschaften, spätestens wohl aber nach dem Raub in