__ auszukundschaften resp. dort Geld wechseln zu gehen und die Sicherheitsvorkehrungen im Bankfoyer (Lichtschranken, Trennscheibe an Schalter etc.) auzuspionieren. Somit ist der Beschuldigte in Bezug auf AM.________ und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Anstiftung zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, angeblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________ freizusprechen. Dieser Freispruch erfolgt aus dem hiervor bereits erwähnten Grund ebenfalls ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.