_ ausgekundschaftet habe. Der Beschuldigte ist somit – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, angeblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________ freizusprechen. Angesichts der vergleichsweisen Geringfügigkeit dieses Freispruchs werden hierfür weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird dafür eine Entschädigung ausgerichtet. Weiter kann dem Beschuldigten aus Sicht der Kammer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er AM.________ dazu anstiftete, für ihn die Bank in AC.________ auszukundschaften resp.