_) nicht für einen Überfall oder jedenfalls weniger, als diejenige in P.________. 8.6 Fazit Nach den obigen Erwägungen kommt die Kammer zunächst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die Bank in AC.________ nicht betrat und somit auch nicht selber auskundschaftete. Nach Würdigung dieses Beweisergebnisses ergibt sich somit keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Sachverhalts, wonach er die Bank in AC.________ ausgekundschaftet habe.