Der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass sie gestützt auf die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und von M.________ davon ausgeht, dass M.________ dem Beschuldigten mitteilte, die Bank sei «zu» und früher bereits einmal überfallen worden, worauf der Beschuldigte entgegnete, dass sie diesfalls die Bank in AC.________ sicher nicht überfallen würden. Mithin eignete sich die Bank in AC.________ aus Sicht des Beschuldigten (und von M.________) nicht für einen Überfall oder jedenfalls weniger, als diejenige in P.___