_ diejenige in P.________ zu überfallen, weil die Bankangestellte in AC.________ so nett gewesen sei (pag. 968.17 Z. 169 ff. und pag. 1964 Z. 17 ff.). Vorweggenommen kann bei vorliegendem Ergebnis (vgl. die Erwägungen 8.6 und 10 hiernach) grundsätzlich offen bleiben kann, weshalb der Beschuldigte und M.________ die Bank in AC.________ schlussendlich nicht überfielen. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass sie gestützt auf die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und von M.__