sie diese besichtigt hatten – allerdings aus unterschiedlichen Gründen dazu entschieden, anstatt die Bank in AC.________ diejenige in P.________ zu überfallen (vgl. Erwägung 8.5.3 hiernach). Insgesamt ist damit nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz nicht erwiesen, dass der Beschuldigte AM.________ dazu bestimmte, in AC.________ die Bank zu betreten, dort Geld zu wechseln und dabei – im Hinblick auf einen allfälligen Raubüberfall – die Sicherheitsvorkehrungen auszukundschaften.