Der Beschuldigte erklärte schliesslich, AM.________ sei nur einmal im Februar 2016 wenige Tage mit ihm und M.________ in der Schweiz gewesen (pag. 917 Z. 26 und pag. 1972 Z. 10). Demzufolge ist durchaus möglich, dass AM.________ im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte und M.________ AC.________ auskundschafteten, bereits wieder zuhause in AO.________ resp. nicht mehr mit diesen zusammen in der Schweiz war. Dies umso mehr, wenn die Bank in AC.________ kurz vor dem Überfall vom 12. April 2016 auf die Bank in P.________ ausgekundschaftet wurde, was nicht auszuschliessen ist, weil der Beschuldigten und M.________ ja eigentlich zunächst die Bank in AC.________ ausrauben wollen, sich – nachdem