auskundschaftete. Allerdings spricht er nicht ansatzweise für eine Beteiligung von AM.________ am Tatort AC.________. Das Urteil des Landesgerichts AP.________ nimmt einzig Bezug auf den Tatort bzw. die Tatorte «U.________/Schweiz», von AC.________ oder AG.________ ist hingegen keine Rede. Hinsichtlich des Tatzeitpunkts ist schliesslich festzuhalten, dass AM.________ gemäss dem Urteilsauszug des Landesgerichts AP.________ zwischen Herbst 2015 und Februar 2016 mit dem Beschuldigten und M.________ Banken auskundschaftete. Die Bank in AC.________ wurde zwischen Februar 2016 und ca. 7. April 2016 ausspioniert (pag. 2069). Der Beschuldigte erklärte schliesslich, AM.